Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil II: Verfahren
- 10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
§ 111
Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. ²Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.