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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil II: Verfahren
    • 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 83

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. ²Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.