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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil I: Gerichtsverfassung
    • 6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

§ 44a

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. ²Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.