Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil I: Gerichtsverfassung
- 6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 44a
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. ²Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.