Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 143
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. ²Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.