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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
    • 13. Abschnitt: Revision

§ 143

Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. ²Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.