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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil I: Gerichtsverfassung
    • 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter

§ 19

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.