Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 141
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. ²Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.