Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil II: Verfahren
- 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 98
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.