freiRecht
Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil II: Verfahren
    • 10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen

§ 121

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.