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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil IV: Kosten und Vollstreckung
    • 16. Abschnitt: Kosten

§ 159

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. ²Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.