freiRecht
Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil II: Verfahren
    • 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 97

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. ²Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. ³Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.