Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil I: Gerichtsverfassung
- 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
§ 34
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.