Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil II: Verfahren
- 7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 66
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. ²Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.