Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil I: Gerichtsverfassung
- 6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 44
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.