Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- 14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 151
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. ²Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. ³§§ 147 bis 149 gelten entsprechend.