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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
    • 14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 151

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. ²Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. ³§§ 147 bis 149 gelten entsprechend.