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Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil IV: Kosten und Vollstreckung
    • 17. Abschnitt: Vollstreckung

§ 167

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. ²Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.