freiRecht
Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung

  • Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
    • 14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 150

Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.