Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil II: Verfahren
- 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 90
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. ²In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
- Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil I: Gerichtsverfassung
- 1. Abschnitt: Gerichte
- 2. Abschnitt: Richter
- 3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter
- 4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses
- 5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung
- 6. Abschnitt: Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- Teil II: Verfahren
- 7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- 8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- 9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- 10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
- 11. Abschnitt: Einstweilige Anordnung
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- 12. Abschnitt: Berufung
- 13. Abschnitt: Revision
- 14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- 15. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Teil IV: Kosten und Vollstreckung
- 16. Abschnitt: Kosten
- 17. Abschnitt: Vollstreckung
- Teil V: Schluß- und Übergangsbestimmungen