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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

ANHANG IX

ANHANG IX

Verwaltungsvereinbarung mit Flaggenstaaten über die Anwendung der Bestimmungen zur Fangbescheinigung (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

Abschnitt 1

NORWEGEN

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens tätigen — durch eine norwegische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das norwegische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der norwegischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält ein Muster der norwegischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Norwegen verlangt eine Fangbescheinigung für Anlandungen in und Einfuhren nach Norwegen von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegens und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage I

Abschnitt 2

VEREINIGTE STAATEN

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vereinigten Staaten tätigen – durch eine US Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf elektronische Rückverfolgbarkeits- und Buchführungssysteme unter Kontrolle der US-Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlage enthält das Muster einer US-Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 ersetzt.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage

Abschnitt 3

NEUSEELAND

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Neuseelands tätigen – durch eine neuseeländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf ein elektronisches Rückverfolgbarkeits- und Bescheinigungssystem unter Kontrolle der neuseeländischen Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält das Muster einer neuseeländischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft für ab dem 1. Januar 2010 in Neuseeland angelandete Fänge durch in Neuseeland registrierte Schiffe ersetzt.

Anlage II enthält zusätzliche Erläuterungen zur neuseeländischen Fangbescheinigung.

In Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannte Unterlagen können auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Neuseelands und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage I

Anlage II

Der „consignor“ (=Versender) ist der „exporter“ (=Ausführer).

Angaben, die in einem Feld „unofficial information“ (= inoffizielle Informationen) gemacht werden, und Angaben, die auf die Unterschriften im Namen der Regierung von Neuseeland folgen, werden nicht von der neuseeländischen Regierung validiert.

Abschnitt 4

ISLAND

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung ab dem 1. Januar 2010 — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Islands tätigen — durch eine isländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das isländische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der isländischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlage enthält das Muster einer isländischen Fangbescheinigung.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.

Island verlangt für Anlandungen in und Einfuhren nach Island von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen, eine Fangbescheinigung.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Islands und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage

Abschnitt 5

KANADA

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kanadas tätigen — durch kanadische Fangbescheinigungen ersetzt, die sich auf das (in Anlage 3 beschriebene) kanadische Fischereibescheinigungssystem (FCS) stützen; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der kanadischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlagen 1 und 2 enthalten Muster der kanadischen Fangbescheinigungen, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2010 ersetzen.

Fängen, die aus indigener Fischerei oder von Fischereifahrzeugen gemäß der Definition in Artikel 6 dieser Verordnung stammen, wird eine vereinfachte kanadische Fangbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 2 beigefügt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Kanadas und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Das kanadische Fischereibescheinigungssystem (FCS) sieht die Erteilung von Standardfangbescheinigungen und vereinfachten Fangbescheinigungen vor.

Das FCS wird verwendet, um für Sendungen herkömmlicher Fischereierzeugnisse (einschließlich lebender, frischer, gefrorener, gesalzener, und/oder geräucherter und getrockneter Fische sowie von Fischereierzeugnissen in Dosen), deren Ausgangsgangserzeugnisse aus der Fischerei ohne Boote, aus der indigenen Fischerei oder von kleinen und großen Fischereifahrzeugen stammen und/oder deren Herstellung mehrere Produktionsschritte erfordert, bei der Ausfuhr aus Kanada in die Europäische Union Fangbescheinigungen zu erteilen und zu validieren.

Zur Maximierung der Effizienz fasst Kanada auf vereinfachten Bescheinigungen bestimmte Fischereifahrzeuge zu Gruppen zusammen. Das FCS sichert jedoch die Verbindung zu den einzelnen Schiffen in den Gruppen sowie die Verbindung zu ihren Lizenz- und Registrierungsdaten und dem auf der Bescheinigung gemeldeten Fang.

Dieses Gruppierungsverfahren wird bei bestimmten Produktformen angewendet und insbesondere bei der Fischerei mit Sammelschiffen, die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen kaufen und auf See Verkaufsbelege ausstellen, bei der Fischerei ohne Boote wie mit Strandwaden, Sammeln von Strandmuscheln, Eisfischen, bei bestimmten Binnenfischereien und bei gemeinschaftlich betriebener indigener Fischerei. Die Gruppierung erfolgt für einzelne Exportunternehmen und wird je nach Bedarf für jede Sendung geändert.

Dank des Gruppierungsverfahrens ist Kanada in der Lage, eine einzige Bescheinigung je Sendung zu erteilen und gleichzeitig alle mit der Bescheinigung zusammenhängenden Angaben (Lizenz/Registrierung des Schiffs) in der Datenbank bereitzuhalten.

Diese Informationen stehen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten in den Einfuhrländern über unsere Website oder direkten Telefonkontakt mit unserer Bescheinigungsstelle zur Verfügung.

Auch Drittländer können mit unserer Bescheinigungsstelle Kontakt aufnehmen, um Auskünfte über indirekte Ausfuhren einzuholen.

Abschnitt 6

Färöer

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer tätigen — durch eine färöische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das färöische System von Verkaufsbelegen und Logbüchern stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der färöischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlage enthält das Muster einer färöischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigungen und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 ersetzt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Färöer und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage

Abschnitt 7

SÜDAFRIKA

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Südafrikas tätigen — durch eine südafrikanische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das südafrikanische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der südafrikanischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält ein Muster der südafrikanischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Anlage I