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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
    • KAPITEL III: Amtshilfeersuchen

Art. 48 Ersuchen um behördliche Zustellung

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt der ersuchte Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für die Zustellung entsprechender Akte und Entscheidungen dem Empfänger alle unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fallenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates einzuhalten sind.

(2) Zustellungsersuchen werden mit dem Standardformblatt in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gestellt.

(3) 

Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle. ²Die Antwort wird mit dem Standardformblatt in Anhang XII der vorliegenden Verordnung übermittelt.