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Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

  • KAPITEL III: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Art. 14 Indirekte Einfuhr von Fischereierzeugnissen

(1) Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in derselben Form aus einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, in die Gemeinschaft verbracht werden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats folgende Unterlagen vorzulegen:

a)
die vom Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en);
b)
schriftliche Nachweise dafür, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind.Schriftliche Nachweise hierfür sindi) gegebenenfalls das durchgehende Frachtpapier, das für die Beförderung vom Gebiet des Flaggenstaats durch das betreffende Drittland erstellt wurde, oder
ii) ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestelltes Dokument mit
— einer genauen Beschreibung der Fischereierzeugnisse, dem Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse und gegebenenfalls den Namen der Schiffe oder der Angabe der sonstigen verwendeten Beförderungsmittel und
— Angabe der Bedingungen des Verbleibs der Fischereierzeugnisse in dem Drittland.
Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann das oben genannte Dokument durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Drittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

(2) 

Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, verarbeitet wurden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats eine von dem Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden gemäß dem Formular in Anhang IV bestätigte Erklärung vorzulegen,

a)
die eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen enthält,
b)
die die Angabe enthält, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en) beilag(en), und
c)
der beigefügt ist:i) die ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en), wenn sämtliche betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurden, oderii) eine Kopie der ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en), wenn ein Teil der betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurde.

Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Dokumente bzw. Erklärung können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 auf elektronischem Wege übermittelt werden.