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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
    • KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36 Schutz personenbezogener Daten

(1) Diese Verordnung lässt den von gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und unbeeinflusst und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane- und -einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Ausübung ihrer Aufgaben. ²Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass alle anwendbaren Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG beachtet werden.

(2) Die Rechte der Personen im Hinblick auf ihre in nationalen Datenbanken verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wahrgenommen, die ihre personenbezogenen Daten gespeichert haben, und zwar insbesondere mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG sowie, in Bezug auf von Gemeinschaftseinrichtungen verarbeitete Registrierungsdaten, mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.