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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
    • KAPITEL III: Amtshilfeersuchen

Art. 47 Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. ²Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat oder die Kommission können andere Fristen vereinbaren.

(2) Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat oder der Kommission schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.