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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL I: INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN
    • KAPITEL I: Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

Art. 1 Voranmeldung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Schiffe, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Arten von Fischereierzeugnissen anlanden, mindestens vier Stunden vorher eine Voranmeldung übermitteln.