Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Bis das nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehene Informationssystem für die IUU-Fischerei eingerichtet ist, arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Titels aufgrund bestehender Informationsregelungen untereinander und mit der Kommission zusammen.