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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Erwägungen

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sind die Durchführungsbestimmungen und die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann die für die Voranmeldung von Anlandungen und Umladungen in einem Hafen und für die Vorlage von Fangbescheinigungen vorgesehene Frist von drei Arbeitstagen vor der geschätzten Zeit der Ankunft der Fischereierzeugnisse am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Hierbei werden u. a. die Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe, die Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft und das eingesetzte Transportmittel berücksichtigt. Für Frischfischerzeugnisse und Sendungen, die per Flugzeug, per Lastkraftwagen oder per Bahn eintreffen, ist eine Frist von weniger als drei Arbeitstagen erforderlich.
(3)
Die Einheitlichkeit der im Zusammenhang mit der Voranmeldung von Anlandungen und Umladungen vorgelegten Unterlagen, Anlande- und Umladungserklärungen und Sichtungsmeldungen sollte gewährleistet sein. Deswegen müssen in Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 die Formate festgelegt werden.
(4)
Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates inspizieren die Mitgliedstaaten jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements und auf der Grundlage von einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Kriterien festgelegt werden, und nehmen die Überprüfungen vor, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden. Es empfiehlt sich, einheitliche Risikomanagementkriterien für Kontrollen, Inspektionen und Überprüfungen festzulegen, um rechtzeitige Risikoanalysen und Gesamtbewertungen der maßgeblichen Kontrollinformationen zu ermöglichen. Die einheitlichen Kriterien sollen eine harmonisierte Grundlage für die Inspektionen und Überprüfungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten und für alle Betreiber die gleichen Voraussetzungen schaffen.
(5)
Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Ausschussverfahren beschlossen. Da die Gemeinschaft eventuelle Kapazitätsengpässe bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Bescheinigungsregelung berücksichtigen sollte, wird es für notwendig erachtet, die Regelung für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge anzupassen. In Ermangelung einer allgemeinen Definition der kleinen Küstenfischerei sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, nach denen der Ausführer die Validierung einer vereinfachten Fangbescheinigung beantragen kann. Zu berücksichtigen wäre dabei in erster Linie die geringe Kapazität der betreffenden Fischereifahrzeuge, in Anbetracht deren die vorgeschriebene Anwendung des Standardverfahrens für die Fangbescheinigung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
(6)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden die von regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden als „RFO“ bezeichnet) vereinbarten und angewendeten Fangdokumentationsregelungen anerkannt, soweit sie den Anforderungen der Verordnung genügen. Einige dieser Regelungen können als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden, während in anderen Fällen zusätzliche Voraussetzungen erforderlich sind.
(7)
Für Wirtschaftsbeteiligte, die die Voraussetzungen erfüllen, um den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten, sollte bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft ein vereinfachtes Verfahren gelten. In allen Mitgliedstaaten müssen gemeinsame Bedingungen für die Bewilligung, die Änderung und den Entzug von Zertifikaten für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte oder für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vorschriften über die Beantragung und Erteilung von Zertifikaten für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte festgelegt werden.
(8)
Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sieht bei der Anwendung der Bestimmungen für Fangbescheinigungen eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und Drittländern vor. Im Rahmen von Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann die Fangbescheinigung in Absprache mit den Flaggenstaaten elektronisch erstellt, validiert und vorgelegt oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können. Diese Verwaltungsvereinbarungen mit Flaggenstaaten sind regelmäßig zu aktualisieren, und die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit sind rechtzeitig zu informieren.
(9)
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und mit der Kommission eingerichtet. Durch diese Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene wird gewährleistet, dass die Fangbescheinigungsregelung der Gemeinschaft vorschriftsmäßig angewandt werden kann und dass IUU-Fischerei ordnungsgemäß untersucht wird und entsprechende Sanktionen verhängt werden. Deshalb sollten Vorschriften für einen auf Ersuchen oder spontan stattfindenden systematischen Informationsaustausch aufgestellt und die Möglichkeit vorgesehen werden, einen anderen Mitgliedstaat um Durchsetzungsmaßnahmen und behördliche Mitteilungen zu ersuchen. Für den Informationsaustausch und für Hilfeersuchen sollten praktische Verfahren festgelegt werden. Hiervon wird allerdings die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten nicht berührt.
(10)
Den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten regelt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr . Den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung persönlicher Daten durch die Kommission regelt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr , insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten an die Kommission, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren Daten und Berichtigung ihrer Daten.
(11)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ fallen, kann gemäß Artikel 12 Absatz 5 jedes Jahr auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII gesammelten Informationen überprüft werden. Anhang I wird daher auf der Grundlage der im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 gesammelten Informationen entsprechend geändert.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

TITEL I: INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL I: Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

Art. 1 Voranmeldung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Schiffe, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Arten von Fischereierzeugnissen anlanden, mindestens vier Stunden vorher eine Voranmeldung übermitteln.

Art. 2 Formblatt für die Voranmeldung

(1) Das Formblatt für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIA der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2) Wenn für alle Fänge eine validierte Fangbescheinigung vorliegt, kann das Formblatt für die vereinfachte Voranmeldung in Anhang IIB verwendet werden.

Art. 3 Verfahren und Formblätter für die vor der Anlandung und Umladung abzugebenden Erklärungen

(1) Das Formblatt für die vor der Anlandung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIA der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2) Das Formblatt für die vor der Umladung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIB der vorliegenden Verordnung enthalten.

(3) Ein Drittlandsfischereifahrzeug kann die Erklärung vor der Anlandung oder Umladung in elektronischer Form vorlegen, wenn sich der Mitgliedstaat, dessen Anlande- und Umladeanlagen im bezeichnete Hafen benutzt werden sollen, und der Flaggenstaat des Schiffes auf den elektronischen Austausch der Daten verständigt haben.

(4) Soweit in der in Absatz 3 genannten Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vorlage der vor der Anlandung oder Umladung abzugebenden Erklärung eines Drittlandsfischereifahrzeugs

a)
entweder in der Amtssprache des Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaates oder
b)
in englischer Sprache, wenn der Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaat dies akzeptiert.

(5) 

Die vor der Anlandung oder Umladung abzugebende Erklärung ist mindestens vier Stunden vor der geplanten Anlandung oder Umladung vorzulegen.



KAPITEL II: Hafeninspektionen

Art. 4 Eckwerte für Hafeninspektionen

Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte sollen folgende Kriterien beinhalten:

a)
für die betreffenden Arten gilt ein Bewirtschaftungs- oder Erholungsplan;
b)
das Fischereifahrzeug wird verdächtigt, die geltenden VMS-Bestimmungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 2244/2008 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme  nicht einzuhalten;
c)
das Fischereifahrzeug ist in den vergangenen drei Monaten im Hafenmitgliedstaat keiner Hafenkontrolle unterzogen worden;
d)
das Fischereifahrzeug ist in den vergangenen sechs Monaten im Hafenmitgliedstaat keiner Kontrolle unterzogen worden;
e)
das Fischereifahrzeug steht nicht auf der Liste der Betriebe, aus denen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen;
f)
Einfuhr, Ausfuhr oder Handel mit Fischereierzeugnissen, die aus Arten mit hohem Handelswert hergestellt sind;
g)
Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse oder Erforschung neuer Handelsströme;
h)
Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
i)
Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten fischereibezogenen Aktivitäten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner verarbeitenden Industrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
j)
Handelsströme, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unbegründet sind;
k)
Einbeziehung eines neu niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
l)
erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens einer bestimmten Art;
m)
Vorlage von Kopien von Fangbescheinigungen als Ergänzung zu Verarbeitungserklärungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wenn z. B. die Fangmenge bei der Produktion aufgeteilt worden ist;
n)
nicht rechtzeitig übermittelte Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder unvollständige Angaben;
o)
Widersprüche zwischen den vom Wirtschaftsbeteiligten angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben;
p)
vermutete Beteiligung eines Schiffs oder Schiffseigners an IUU-Fischerei;
q)
kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
r)
keine Mitteilung seitens des Flaggenstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat (z. B. Verlust, Diebstahl oder Fälschung des Stempels oder Validierungssiegels einer zuständigen Behörde);
s)
vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
t)
die betreffenden Betreiber waren bereits an illegalen Tätigkeiten beteiligt, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen;

u)
dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.

²Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. ³Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

Art. 5 Berichterstattung über die Anwendung von Eckwerten

(1) Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 einen Bericht über die Anwendung der in Artikel 4 genannten Eckwerte.

(2) 

Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen nimmt die Kommission eine Bewertung und möglicherweise eine Anpassung der Eckwerte vor.



TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

KAPITEL I: Fangbescheinigungen

Art. 6 Vereinfachte Fangbescheinigung

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Fischereifahrzeuge aus Drittländern

a)
mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern ohne Schleppgerät oder
b)
mit einer Länge über alles von weniger als 8 Metern mit Schleppgerät oder
c)
ohne Deckaufbauten oder
d)
mit einer vermessenen Tonnage von weniger als 20 BRZ.

(2) Für Fänge von Drittlandsfischereifahrzeugen gemäß Absatz 1, die nur im Flaggenstaat dieser Schiffe angelandet werden und zusammen eine Sendung bilden, kann anstelle der nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgeschriebenen Fangbescheinigung eine vereinfachte Fangbescheinigung ausgestellt werden. ²Die vereinfachte Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang IV vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaates validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt.

(3) Der Ausführer der Sendung beantragt die Validierung der vereinfachten Fangbescheinigung bei der Vorlage aller im Muster in Anhang IV vorgegebenen Angaben bei der öffentlichen Behörde.

Art. 7 Anerkannte Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

(1) Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V Teil I dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ohne zusätzliche Bedingungen als den Anforderungen der Verordnung genügend anerkannt.

(2) Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V Teil II dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 als den Anforderungen der Verordnung genügend anerkannt, sofern zusätzliche Bedingungen erfüllt sind.

Art. 8 Frist für die Vorlage von Fangbescheinigungen

Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten für die Vorlage von Fangbescheinigungen für die Einfuhr von Fischererzeugnissen in Sendungen mit Transportmitteln gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung die in diesem Anhang aufgeführten kürzeren Fristen.



KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte

Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftsbeteiligte können nur dann auf Antrag ein Zertifikat (im Folgenden „APEO-Zertifikat“ genannt) erhalten, das sie im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 als anerkannte Wirtschaftsbeteiligte ausweist, wenn sie
a)
Inhaber eines Zertifikats für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO-Zertifikat“ genannt) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93  der Kommission (im Folgenden „Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften“ genannt) sind und
b)
die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Kriterien erfüllen, die in den Artikeln 10 bis 13 der vorliegenden Verordnung genauer ausgeführt sind.

Art. 10 Hinreichende Einfuhr

(1) Die Einfuhrvorgänge und -mengen in hinreichendem Umfang gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen im Mitgliedstaat der Niederlassung erreicht sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Untergrenze für die Einfuhrvorgänge und -mengen fest und teilt sie der Kommission mit.

Art. 11 Bisherige Einhaltung der Vorschriften

(1) Die bisherige Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt als angemessen, wenn der Antragsteller in den drei Jahren vor der Antragstellung

a)
keinen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat;
b)
nicht wiederholt gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat;
c)
weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen oder Betreibern beteiligt war oder solche unterstützt hat, die an IUU-Fischerei beteiligt waren oder gegen die derzeit in diesem Zusammenhang ermittelt wird, und
d)
weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen, die auf den von einer RFO erstellten Listen von IUU-Schiffen stehen, beteiligt war oder sie unterstützt hat.

(2) Unbeschadet Absatz 1 kann die Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Auffassung ist, dass ein vom Antragsteller begangener Verstoß

a)
nicht schwerwiegend war und
b)
im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der importrelevanten Vorgänge des Antragstellers als geringfügig anzusehen ist.

Art. 12 Verwaltung der Unterlagen

Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn es Folgendes gewährleistet:
a)
die Bearbeitung von Fangbescheinigungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fischereierzeugnissen,
b)
die Archivierung der Aufzeichnungen und Daten des Antragstellers und
c)
die Absicherung gegen den Verlust von Daten.

Art. 13 Einrichtungen

Die Einrichtungen des Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind als angemessen anzusehen, wenn

a)
der unbefugte Zugang zu Lagerflächen, Versandbereichen, Verladedocks und Frachtbereichen verhindert wird;
b)
der Umgang mit Fischereierzeugnissen und die Absicherung gegen Manipulationen von Ladeeinheiten gewährleistet sind;
c)
die Bearbeitung von Einfuhr- und/oder Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen und die Trennung zwischen Fischereierzeugnissen, für die Fangbescheinigungen erforderlich sind, und Fischereierzeugnissen, für die keine Fangbescheinigungen erforderlich sind, gewährleistet ist.



Abschnitt 2: Beantragung eines APEO-Zertifikats

Art. 14 Antragstellung

(1) Der Antrag auf ein APEO-Zertifikat wird nach dem Muster in Anhang VII bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestellt, in dessen Hoheitsgebiet der Einführer niedergelassen ist.

(2) Dem Antrag beizufügen sind die Aufzeichnungen und Unterlagen, die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ermöglichen, die Einhaltung der Kriterien in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und zu überwachen, sowie eine Kopie des gemäß den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaft ausgestellten AEO-Zertifikats. ²Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Daten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates.

(3) Wird ein Teil der sachdienlichen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt, findet das in Artikel 17 genannte Konsultationsverfahren Anwendung.

(4) Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates fest, dass ein Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf, die entsprechenden Informationen zu übermitteln.

(5) Liegen der Behörde alle benötigten Informationen vor, teilt sie dem Antragsteller mit, dass der Antrag als vollständig angesehen wird, und nennt ihm den Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen laufen.

(6) Ein Betreiber, dem der Status als anerkannter Wirtschaftsbeteiligter in einem Mitgliedstaat zuerkannt wurde, fügt jedem Antrag auf Erteilung desselben Status in einem weiteren Mitgliedstaat eine Kopie des in dem ersten Mitgliedstaat erteilten APEO-Zertifikats bei.

Art. 15 Unzulässiger Antrag

Ein gemäß Artikel 14 gestellter Antrag ist unzulässig, wenn er

a)
die Voraussetzungen des Artikels 14 nicht erfüllt oder
b)
innerhalb von drei Jahren nach dem Entzug eines APEO-Zertifikats gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gestellt wird.



Abschnitt 3: Verfahren für die Erteilung des APEO-Zertifikats

Art. 16 Prüfung des Antrags

(1) Die erteilende Behörde des Mitgliedstaates prüft, ob die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Kriterien erfüllt sind. ²Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates dokumentiert die Prüfung des Antrags und ihre Ergebnisse.

(2) Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats „Sicherheit“ oder eines AEO-Zertifikats „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ gemäß Artikel 14a der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, so müssen die in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien nicht überprüft werden.

(3) Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

a)
die in Artikel 12 und Artikel 13 genannten Kriterien,
b)
optional die in Artikel 10 und Artikel 11 genannten Kriterien.

(4) Die erteilende Behörde kann die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen für die in den Artikeln 12 und 13 genannten Bereiche hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien der jeweiligen Artikel akzeptieren. ²Der Sachverständige darf in keiner Beziehung zu dem Antragsteller stehen.

Art. 17 Konsultation anderer Mitgliedstaaten

(1) Kann die erteilende Behörde die Einhaltung eines oder mehrerer der in den Artikeln 9 bis 13 genannten Kriterien nicht überprüfen, weil Informationen fehlen oder nicht überprüft werden können, so konsultiert sie die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. ²Die konsultierten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten antworten innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die erteilende Behörde des Mitgliedstaates ihr Ersuchen übermittelt.

(2) Antwortet die konsultierte zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen gemäß Absatz 1, kann die erteilende Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller die Kriterien erfüllt, derentwegen die Konsultation stattgefunden hat.

Art. 18 Erteilung eines APEO-Zertifikats

(1) Die erteilende Behörde erteilt das APEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang VIII.

(2) Das APEO-Zertifikat wird innerhalb von 90 Kalendertagen nach Erhalt aller gemäß Artikel 14 erforderlichen Angaben erteilt.

(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 90 Kalendertagen kann einmal um 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die zuständige Behörde die Frist nicht einhalten kann. ²In diesem Fall teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates dem Antragsteller vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die Gründe für die Verlängerung mit.

(4) Die Frist nach Absatz 2 kann auch dann verlängert werden, wenn der Antragsteller im Laufe der Prüfung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 Änderungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und der zuständigen Behörde diese Anpassungen mitteilt.

Art. 19 Ablehnung eines Antrags

(1) Führt das Ergebnis der Prüfung nach den Artikeln 16 und 17 voraussichtlich zur Ablehnung des Antrags, unterrichtet die erteilende Behörde den Antragsteller über ihre Feststellungen und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen, bevor sie den Antrag ablehnt. ²Die Frist gemäß Absatz 2 wird entsprechend ausgesetzt.

(2) Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. ²Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Antragsteller innerhalb der in Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 1 festgesetzten Fristen zugestellt.

(3) 

Die erteilende Behörde informiert die Kommission so schnell wie möglich über die Ablehnung des Antrags. ²Die Kommission macht diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zugänglich.



Abschnitt 4: Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten

Art. 20 Überprüfungen

(1) Hat der Inhaber eines APEO-Zertifikats der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates die Ankunft von Fischereierzeugnissen angekündigt, so kann diese Behörde vor Ankunft der Sendung in diesem Mitgliedstaat dem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten mitteilen, dass die Sendung nach einer Risikoanalyse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für eine weitere Überprüfung ausgewählt wurde. ²Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn die vorgesehene Überprüfung dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Der Inhaber eines APEO-Zertifikats wird seltener einer Waren- und Dokumentenprüfung unterzogen als andere Einführer, es sei denn, die zuständige Behörde des Mitgliedstaates beschließt etwas anderes, um einem bestimmten Risiko oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen.

(3) 

Wählt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates nach einer Risikoanalyse eine Sendung, der eine von einem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten abgegebene Fangbescheinigung beiliegt, für eine eingehendere Prüfung aus, so gibt sie den notwendigen Überprüfungen Vorrang. ²Auf Antrag des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates können diese Überprüfungen an einem anderen Ort als dem Sitz der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgenommen werden.



Abschnitt 5: Rechtswirkung von APEO-Zertifikaten

Art. 21 Allgemeine Bestimmungen

(1) Das APEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam. ²Die Geltungsdauer ist nicht befristet.

(2) Das APEO-Zertifikat ist nur in dem Mitgliedstaat der erteilenden Behörde gültig.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der in den Artikeln 9 bis 13 vorgesehenen Kriterien.

(4) Wird ein APEO-Zertifikat einem seit weniger als drei Jahren niedergelassenen Antragsteller erteilt, so wird dieser während des ersten Jahres nach der Erteilung streng überwacht.

(5) In folgenden Fällen führt die erteilende Behörde eine Neubewertung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 in folgenden Fällen durch:

a)
wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;
b)
begründeter Hinweis darauf, dass der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfüllt.

(6) Artikel 16 Absatz 4 findet Anwendung auf die Neubewertung.

(7) Die erteilende Behörde informiert die Kommission so schnell wie möglich über die Ergebnisse der Neubewertung. ²Die Kommission macht diese Information den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zugänglich.

Art. 22 Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten

(1) Die erteilende Behörde setzt in folgenden Fällen den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus:

a)
Es wurde festgestellt, dass die Kriterien der Artikel 9 bis 13 nicht mehr erfüllt sind;
b)
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates haben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in Zusammenhang steht;
c)
der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wurde in Einklang mit den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgesetzt;
d)
die Aussetzung erfolgte auf Antrag des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten, der vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen.

(2) Bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. ²Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte kann innerhalb von 30 Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung Stellung nehmen.

(3) Allerdings wird die Aussetzung sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr für die Erhaltungsmaßnahmen für einen bestimmten Bestand oder bestimmte Bestände erforderlich ist. ²Die aussetzende Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission, damit die anderen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen können.

(4) Die Aussetzung gemäß Absatz 1 ist ab dem Tag wirksam, der der Mitteilung an den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten folgt. ²Einfuhrverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Aussetzung jedoch nicht berührt.

Art. 23 Aussetzung wegen Nichteinhaltung maßgeblicher Kriterien

(1) Schafft der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in dem Fall gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist Abhilfe, so wird der Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage ausgesetzt. ²Die zuständige Behörde setzt den Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Kalendertagen für Abhilfe sorgen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für weitere 30 Kalendertage aus. ²Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden über die Verlängerung unterrichtet.

(3) Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 erforderlich ist, so widerruft die erteilende Behörde die Aussetzung und teilt dies dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und der Kommission mit. ²Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder Absatz 2 widerrufen werden.

Art. 24 Aussetzung wegen eines Strafverfahrens

(1) In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für die Dauer des Strafverfahrens aus. ²Sie setzt den anerkannten Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis. ³Die Mitteilung ist auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann jedoch entscheiden, den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der einfuhrrelevanten Vorgänge des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geringfügig ist.

Art. 25 Aussetzung im Zusammenhang mit dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus, bis die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten widerrufen worden ist. ²Sie setzt den anerkannten Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis. ³Auch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 26 Aussetzung auf Antrag

(1) In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall teilt der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte der erteilenden Behörde mit, dass er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen, und gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Kriterien wieder erfüllt werden. ²Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.

(2) Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3) Hat der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Behörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. ²Die Verlängerung wird der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Art. 27 Entzug des APEO-Zertifikats

(1) Das APEO-Zertifikat wird entzogen, wenn

a)
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 3 einzuhalten;
b)
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nachweislich rechtskräftig wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verurteilt wurde;
c)
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 26 einzuhalten;
d)
der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften erteilt wurde, entzogen wurde;
e)
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall kann die zuständige Behörde jedoch entscheiden, das APEO-Zertifikat nicht zu entziehen, wenn die Verstöße im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der einfuhrrelevanten Vorgänge dieses Wirtschaftsbeteiligten geringfügig sind.

(3) Der Entzug wird am Tag nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten wirksam.

(4) 

Die erteilende Behörde setzt die Kommission unverzüglich über den Entzug eines APEO-Zertifikats in Kenntnis.



Abschnitt 6: Informationsaustausch

Art. 28 Informationsgesuche

(1) Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf dessen Aufrechterhaltung auswirken können.

(2) Alle sachdienlichen Informationen, die der erteilenden Behörde zu von ihr anerkannten Wirtschaftsbeteiligten vorliegen, werden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte einfuhrrelevante Tätigkeiten ausübt, auf Ersuchen zugänglich gemacht.

Art. 29 Gemeinsame Nutzung von Informationen über anerkannte Wirtschaftsbeteiligte

(1) Die Kommission und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten speichern folgende Informationen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren und greifen auf sie zu:

a)
die elektronisch übermittelten Angaben in den Anträgen;
b)
die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).

(2) Das Informationssystem für die IUU-Fischerei gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann für den Informations- und Kommunikationsprozess zwischen den zuständigen Behörden und zur Information der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Kapitels verwendet werden.

(3) Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden anerkannten Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der anerkannten Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. ²Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.

Art. 30 Meldepflichten und Bewertung

(1) Der Bericht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre der Kommission übermitteln müssen, enthält auch Angaben zur Anwendung der Regelung für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte gemäß diesem Kapitel.

(2) 

Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Regelung für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte und passt sie gegebenenfalls an.



KAPITEL III: Überprüfung von Fangbescheinigungen

Art. 31 Gemeinschaftskriterien für Überprüfungen

Überprüfungen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sicherstellen sollen, dass die Vorschriften der Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden, zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der folgenden Gemeinschaftskriterien ermittelt wurden:
a)
Einfuhr, Ausfuhr oder Handel mit Fischereierzeugnissen, die aus Arten mit hohem Handelswert gewonnen wurden;
b)
Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse oder Erforschung neuer Handelsströme;
c)
Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
d)
Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner Verarbeitungsindustrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
e)
Handelsströme, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unbegründet sind;
f)
Einbeziehung eines neu niedergelassenen Betreibers;
g)
erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens für eine bestimmte Art;
h)
Vorlage von Kopien von Fangbescheinigungen als Ergänzung zu Erklärungen über die Verarbeitung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wenn z. B. die Fangmenge bei der Produktion aufgeteilt worden ist;
i)
nicht rechtzeitig übermittelte Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder unvollständige Angaben;
j)
Widersprüche zwischen den vom Betreiber angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen;
k)
vermutete Beteiligung eines Fangschiffs oder Schiffseigners an IUU-Fischerei;
l)
kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
m)
keine Mitteilung seitens des Flaggenstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat (z. B. Verlust, Diebstahl oder Fälschung des Stempels oder Validierungssiegels einer zuständigen Behörde);
n)
vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
o)
die betreffenden Betreiber waren bereits an illegalen Tätigkeiten beteiligt, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen.

Art. 32 Berichterstattungspflicht und Bewertung

(1) Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, enthält auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 31 genannten Gemeinschaftskriterien.

(2) 

Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Gemeinschaftskriterien und passt sie gegebenenfalls an.



KAPITEL IV: Zusammenarbeit mit Drittländern

Art. 33 Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern in Bezug auf Fangbescheinigungen

(1) Anhang IX dieser Verordnung enthält die Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, nach denen die Fangbescheinigung auf elektronischem Wege erstellt, validiert oder vorgelegt oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können.

(2) 

Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Einführung einer neuen Verwaltungsvereinbarung über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in Bezug auf Fangbescheinigungen unterrichtet die Kommission die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, veröffentlicht die Informationen unverzüglich auf ihrer Website und bringt Anhang IX der vorliegenden Verordnung auf den neuesten Stand.



TITEL III: SICHTUNGEN

Art. 34 Formblatt für Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen

(1) Das Formblatt zur Übermittlung von Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang XA der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2) 

Anhang XB der vorliegenden Verordnung enthält Erläuterungen zum Ausfüllen des in Absatz 1 genannten Formblattes.



TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE

KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35 Geltungsbereich

(1) Dieser Titel enthält die Bedingungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten untereinander, Drittländern, der Kommission und dem von ihr benannten Gremium Amtshilfe leisten, um die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(2) Dieser Titel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese ihrem nationalen Rechtssystem, ihrer Politik, ihrer Sicherheit oder anderen grundlegenden Interessen schaden könnte. ²Vor der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens konsultiert der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat um festzustellen, ob die Hilfe unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen teilweise geleistet werden kann. ³Kann er dem Amtshilfeersuchen nicht nachkommen, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.

(3) Dieser Titel berührt nicht die Anwendung der strafprozessrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.

Art. 36 Schutz personenbezogener Daten

(1) Diese Verordnung lässt den von gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und unbeeinflusst und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane- und -einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Ausübung ihrer Aufgaben. ²Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass alle anwendbaren Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG beachtet werden.

(2) Die Rechte der Personen im Hinblick auf ihre in nationalen Datenbanken verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wahrgenommen, die ihre personenbezogenen Daten gespeichert haben, und zwar insbesondere mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG sowie, in Bezug auf von Gemeinschaftseinrichtungen verarbeitete Registrierungsdaten, mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Art. 37 Nutzung von Informationen und Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat nutzt Informationen, die aufgrund der Bestimmungen dieses Titels mitgeteilt werden, ausschließlich zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und in jedem Fall im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG. ²Die Nutzung dieser Informationen zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Konsultation des ersuchten Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat. ³Danach unterliegt die Nutzung allen vom ersuchten Mitgliedstaat aufgestellten Bedingungen für die Nichtweitergabe von Informationen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG. Die Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken steht mit den Bedingungen der Richtlinie 95/46/EG in Einklang.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat beachtet spezielle Anforderungen an die Informationsweitergabe wie die Sicherheit und die Privatsphäre der Personen, die durch die Information identifiziert werden oder werden könnten.

(3) Die Informationen werden in derselben Weise geschützt, wie vergleichbare Informationen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des empfangenden Mitgliedstaates und nach den für das empfangende Gemeinschaftsorgan geltenden Datenschutzvorschriften zu schützen sind. ²Der Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, kann sie nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften in verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren verwenden.

(4) Informationen, die in irgendeiner Form an Personen übermittelt werden, die für nationale Behörden und für die Kommission arbeiten, unterliegen der Vertraulichkeit und dem Berufsgeheimnis, wenn ihre Weitergabe Folgendes beeinträchtigen würde:

a)
den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Individuums, insbesondere nach den Vorschriften der Gemeinschaft zum Schutz personenbezogener Daten;
b)
die Geschäftsinteressen und das geistige Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;
c)
Gerichtsverfahren und Rechtsberatung;
d)
den Zweck von Inspektionen oder Untersuchungen.

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn die Weitergabe notwendig ist, um IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu beenden und die Behörde, die die Informationen übermittelt, ihrer Weitergabe zustimmt.

Art. 38 Kosten

Die Mitgliedstaaten tragen selbst die Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens entstehen, und verzichten auf jeglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Anwendung dieses Titels entstehen.

Art. 39 Zentrale Verbindungsstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieses Titels zuständig ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnung der zentralen Verbindungsstelle mit und hält diese Angaben auf dem neuesten Stand.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Liste der zentralen Verbindungsstellen im Amtsblatt der Europäischen Union und hält die Liste auf dem neuesten Stand.

Art. 40 Follow-up-Maßnahmen

(1) Beschließen einzelstaatliche Behörden aufgrund eines Amtshilfeersuchens auf der Grundlage dieses Titels oder nach spontanem Informationsaustausch Maßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Justizbehörde umgesetzt werden können, so übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission alle Informationen zu diesen Maßnahmen, die IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Verstöße gegen die vorliegende Verordnung betreffen.

(2) 

Eine solche Mitteilung muss zuvor von den Justizbehörden genehmigt werden, wenn dies in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehen ist.



KAPITEL II: Information ohne vorheriges Ersuchen

Art. 41 Information ohne vorheriges Ersuchen

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von potenzieller IUU-Fischerei oder schweren Verstößen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder hegt er den begründeten Verdacht, dass eine solche Tätigkeit oder ein solcher Verstoß vorkommen könnte, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit. ²Diese Mitteilung mit allen notwendigen Informationen wird über die in Artikel 39 genannte zentrale Stelle übermittelt.

(2) Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit IUU-Fischerei oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission über die in Artikel 39 genannte zentrale Stelle mit.

(3) 

Alle Mitteilungen nach Maßgabe dieses Artikels erfolgen in schriftlicher Form.



KAPITEL III: Amtshilfeersuchen

Art. 42 Definitionen

Ein Amtshilfeersuchen nach Maßgabe dieses Titels ist das Ersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat um
a)
Information,
b)
Durchsetzungsmaßnahmen,
c)
behördliche Zustellung.

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen nachkommen kann, einschließlich aller erforderlichen Beweise, die auf dem Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaates erhoben werden können.

(2) Amtshilfeersuchen beschränken sich auf belegte Fälle, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begangen wurden, und der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die ersuchte Information zu erhalten oder die erbetenen Maßnahmen selbst einzuleiten.

Art. 44 Übermittlung von Ersuchen und Antworten

(1) Ersuchen werden ausschließlich von der zentralen Verbindungsstelle des ersuchenden Mitgliedstaates oder von der Kommission an die zentrale Verbindungsstelle des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt. ²Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.

(2) Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich übermittelt.

(3) Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen zentralen Verbindungsstellen darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. ²Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/n des ersuchenden Mitgliedstaates und die Antworten in der/den Amtssprache/n des ersuchten Mitgliedstaates verfasst.

Art. 45 Informationsersuchen

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen, die erforderlich sind um festzustellen, ob IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begangen wurden oder ob der begründete Verdacht besteht, dass sie begangen werden könnten. ²Diese Informationen werden über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle übermittelt.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Ermittlungen über die Vorgänge durch, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt oder nach Meinung des ersuchenden Mitgliedstaates handeln könnte. ²Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission die Ergebnisse dieser behördlichen Ermittlungen mit.

(3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder der Kommission kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates gestatten, die Beamten des ersuchten Mitgliedstaates oder die Bediensteten der Kommission bei den behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. ²Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. ³Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre Dienststellung hervorgeht.

(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.

(5) Anhang XI enthält das Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen.

Art. 46 Durchsetzungsersuchen

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder der Kommission trifft der ersuchte Mitgliedstaat alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um in seinem Hoheitsgebiet oder in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unverzüglich die Einstellung jeglicher IUU-Fischerei oder schweren Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu bewirken.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann den ersuchenden Mitgliedstaat und die Kommission im Zuge der Ergreifung der Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 konsultieren.

(3) Der ersuchte Mitgliedstaat informiert den ersuchenden Mitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkung.

Art. 47 Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. ²Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat oder die Kommission können andere Fristen vereinbaren.

(2) Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat oder der Kommission schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.

Art. 48 Ersuchen um behördliche Zustellung

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt der ersuchte Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für die Zustellung entsprechender Akte und Entscheidungen dem Empfänger alle unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fallenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates einzuhalten sind.

(2) Zustellungsersuchen werden mit dem Standardformblatt in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gestellt.

(3) 

Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle. ²Die Antwort wird mit dem Standardformblatt in Anhang XII der vorliegenden Verordnung übermittelt.



KAPITEL IV: Beziehungen zur kommission

Art. 49 Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle von ihm als sachdienlich erachtete Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends, die tatsächlich oder mutmaßlich mit IUU-Fischerei oder schweren Verstößen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 im Zusammenhang stehen, sobald ihm diese Informationen vorliegen.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beitragen könnten, sobald ihr diese Informationen vorliegen.

Art. 50 Koordinierung durch die Kommission

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, die von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene sind, so übermittelt er der Kommission möglichst rasch alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. ²Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene, wenn

a)
Verbindungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder
b)
der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Vorgänge auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.

(3) 

Ist die Kommission der Auffassung, dass Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stattgefunden haben, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die umgehend Untersuchungen einleiten. ²Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.



KAPITEL V: Beziehungen zu Drittländern

Art. 51 Informationsaustausch mit Drittländern

(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland Informationen, die für die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der vorliegenden Verordnung relevant sind, so übermittelt er diese Informationen über die zentrale Verbindungsstelle an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, soweit er dazu aufgrund bilateraler Amthilfevereinbarungen mit dem Drittland berechtigt ist.

(2) Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen einer bilateralen Amtshilfevereinbarung mit einem Drittland Informationen, die er nach Maßgabe dieses Titels erhält, über die zentrale Verbindungsstelle an das Drittland übermitteln. ²Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaates, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(3) 

Die Kommission kann im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Gemeinschaft Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Übereinkommen, Organisationen oder Regelungen sachdienliche Informationen über IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt hat, dem zustimmt.



KAPITEL VI: Übergangsbestimmung

Art. 52 Einrichtung eines Informationssystems für die IUU-Fischerei

Bis das nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehene Informationssystem für die IUU-Fischerei eingerichtet ist, arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Titels aufgrund bestehender Informationsregelungen untereinander und mit der Kommission zusammen.



TITEL V: ÄNDERUNGEN

Art. 53 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 2 Nummer 8 jener Verordnung fallen, erhält die Fassung von Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.



TITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I

Voranmeldefrist für bestimmte Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 1

Voranmeldung mindestens 4 Stunden vorher

Anlandung von Frischfischerzeugnissen durch Fischereifahrzeuge in bezeichneten Gemeinschaftshäfen



ANHANG II A

ANHANG II A

Formblatt für die Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gemäß Artikel 2 Absatz 1



ANHANG IIB

ANHANG IIB

Formblatt für die Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gemäß Artikel 2 Absatz 2



ANHANG IIIA

ANHANG IIIA

Formblatt für die Erklärung vor der Anlandung gemäß Artikel 3 Absatz 1



ANHANG IIIB

ANHANG IIIB

Formblatt für die Erklärung vor der Umladung gemäß Artikel 3 Absatz 2

(vom Geber- und vom Empfängerschiff auszufüllen)



ANHANG IV

ANHANG IV

FANGBESCHEINIGUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Vereinfachtes Formblatt für Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen in Artikel 6 dieser Verordnung entsprechen



Anlage

Anlage

Angaben zur Beförderung



ANHANG V

ANHANG V

Von regionalen Fischereiorganisationen beschlossene Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden

Teil I Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden:

Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. gemäß Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp .

ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 

Teil II Fangdokumentationsregelungen, die vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden:

Entschließung der CCSBT (Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun) über die Einführung einer Fangdokumentationsregelung der CCSBT, beschlossen auf der 15. Jahrestagung vom 14.—17. Oktober 2008. Zusätzlich zu den Fangbescheinigungen und den in Übereinstimmung mit der Fangdokumentationsregelung der CCSBT validierten sonstigen Dokumenten muss der Einführer bei den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten genaue Angaben zur Beförderung machen, die in der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 spezifiziert sind.



ANHANG VI

ANHANG VI

Fristen für die Vorlage von Fangbescheinigungen für Sendungen gemäß Artikel 8

Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem Luftweg

Zwei-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf der Straße

Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem Schienenweg



ANHANG VII

ANHANG VII



ANHANG VIII

ANHANG VIII



ANHANG IX

ANHANG IX

Verwaltungsvereinbarung mit Flaggenstaaten über die Anwendung der Bestimmungen zur Fangbescheinigung (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

Abschnitt 1

NORWEGEN

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens tätigen — durch eine norwegische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das norwegische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der norwegischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält ein Muster der norwegischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Norwegen verlangt eine Fangbescheinigung für Anlandungen in und Einfuhren nach Norwegen von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegens und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage I

Abschnitt 2

VEREINIGTE STAATEN

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vereinigten Staaten tätigen – durch eine US Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf elektronische Rückverfolgbarkeits- und Buchführungssysteme unter Kontrolle der US-Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlage enthält das Muster einer US-Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 ersetzt.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage

Abschnitt 3

NEUSEELAND

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Neuseelands tätigen – durch eine neuseeländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf ein elektronisches Rückverfolgbarkeits- und Bescheinigungssystem unter Kontrolle der neuseeländischen Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält das Muster einer neuseeländischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft für ab dem 1. Januar 2010 in Neuseeland angelandete Fänge durch in Neuseeland registrierte Schiffe ersetzt.

Anlage II enthält zusätzliche Erläuterungen zur neuseeländischen Fangbescheinigung.

In Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannte Unterlagen können auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Neuseelands und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage I

Anlage II

Der „consignor“ (=Versender) ist der „exporter“ (=Ausführer).

Angaben, die in einem Feld „unofficial information“ (= inoffizielle Informationen) gemacht werden, und Angaben, die auf die Unterschriften im Namen der Regierung von Neuseeland folgen, werden nicht von der neuseeländischen Regierung validiert.

Abschnitt 4

ISLAND

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung ab dem 1. Januar 2010 — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Islands tätigen — durch eine isländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das isländische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der isländischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlage enthält das Muster einer isländischen Fangbescheinigung.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.

Island verlangt für Anlandungen in und Einfuhren nach Island von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen, eine Fangbescheinigung.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Islands und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage

Abschnitt 5

KANADA

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kanadas tätigen — durch kanadische Fangbescheinigungen ersetzt, die sich auf das (in Anlage 3 beschriebene) kanadische Fischereibescheinigungssystem (FCS) stützen; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der kanadischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlagen 1 und 2 enthalten Muster der kanadischen Fangbescheinigungen, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2010 ersetzen.

Fängen, die aus indigener Fischerei oder von Fischereifahrzeugen gemäß der Definition in Artikel 6 dieser Verordnung stammen, wird eine vereinfachte kanadische Fangbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 2 beigefügt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Kanadas und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Das kanadische Fischereibescheinigungssystem (FCS) sieht die Erteilung von Standardfangbescheinigungen und vereinfachten Fangbescheinigungen vor.

Das FCS wird verwendet, um für Sendungen herkömmlicher Fischereierzeugnisse (einschließlich lebender, frischer, gefrorener, gesalzener, und/oder geräucherter und getrockneter Fische sowie von Fischereierzeugnissen in Dosen), deren Ausgangsgangserzeugnisse aus der Fischerei ohne Boote, aus der indigenen Fischerei oder von kleinen und großen Fischereifahrzeugen stammen und/oder deren Herstellung mehrere Produktionsschritte erfordert, bei der Ausfuhr aus Kanada in die Europäische Union Fangbescheinigungen zu erteilen und zu validieren.

Zur Maximierung der Effizienz fasst Kanada auf vereinfachten Bescheinigungen bestimmte Fischereifahrzeuge zu Gruppen zusammen. Das FCS sichert jedoch die Verbindung zu den einzelnen Schiffen in den Gruppen sowie die Verbindung zu ihren Lizenz- und Registrierungsdaten und dem auf der Bescheinigung gemeldeten Fang.

Dieses Gruppierungsverfahren wird bei bestimmten Produktformen angewendet und insbesondere bei der Fischerei mit Sammelschiffen, die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen kaufen und auf See Verkaufsbelege ausstellen, bei der Fischerei ohne Boote wie mit Strandwaden, Sammeln von Strandmuscheln, Eisfischen, bei bestimmten Binnenfischereien und bei gemeinschaftlich betriebener indigener Fischerei. Die Gruppierung erfolgt für einzelne Exportunternehmen und wird je nach Bedarf für jede Sendung geändert.

Dank des Gruppierungsverfahrens ist Kanada in der Lage, eine einzige Bescheinigung je Sendung zu erteilen und gleichzeitig alle mit der Bescheinigung zusammenhängenden Angaben (Lizenz/Registrierung des Schiffs) in der Datenbank bereitzuhalten.

Diese Informationen stehen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten in den Einfuhrländern über unsere Website oder direkten Telefonkontakt mit unserer Bescheinigungsstelle zur Verfügung.

Auch Drittländer können mit unserer Bescheinigungsstelle Kontakt aufnehmen, um Auskünfte über indirekte Ausfuhren einzuholen.

Abschnitt 6

Färöer

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer tätigen — durch eine färöische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das färöische System von Verkaufsbelegen und Logbüchern stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der färöischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlage enthält das Muster einer färöischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigungen und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 ersetzt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Färöer und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage

Abschnitt 7

SÜDAFRIKA

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Südafrikas tätigen — durch eine südafrikanische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das südafrikanische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der südafrikanischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält ein Muster der südafrikanischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt.

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Anlage I



ANHANG XA

ANHANG XA

Formblatt für Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen



ANHANG XB

ANHANG XB

Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks in Anhang XA

MACHEN SIE SO VIELE ANGABEN WIE MÖGLICH

1.
Name des Schiffs, Rufzeichen, Flagge und nach Möglichkeit Registrier- und IMO-/ Lloyds-Nummer, soweit diese auf dem Schiff erkennbar sind oder durch Funkkontakt mit den Schiffen in Erfahrung gebracht werden (die Quelle der Information ist anzugeben).
2.
Charakteristische Merkmale: Geben Sie an, ob der Name und der Heimathafen des Schiffs sichtbar waren. Geben Sie die Farbe von Rumpf und Deckaufbauten, die Anzahl der Masten, die Position der Brücke, die Länge des Schornsteins usw. an.
3.
Schiffstyp: Beschreiben Sie den gesichteten Schiffstyp und die Fangausrüstung (z. B. Langleinenfischer, Trawler, Fabrikschiff, Transportschiff).
4.
Position: Geben Sie an, wo das Schiff erstmals gesichtet wurde, mit Fanggebiet/Teilgebiet/Division.
5.
Tätigkeit des gesichteten Schiffs: Zeitpunkt der Sichtung, Tätigkeit des Schiffs zu diesem Zeitpunkt und Richtung (Grad). Geben Sie an, ob vom Schiff aus gefischt wurde, ob Netze ausgebracht, geschleppt oder eingeholt wurden oder eine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Hier können bis zu fünf Sichtungen eines Schiffs angegeben werden. Wenn Sie mehr Platz benötigen, setzen Sie die Ausführungen hierzu auf der Rückseite oder auf einem gesonderten Bogen fort. Geben Sie an, ob eine Scheuchvorrichtung ausgebracht war oder nicht.
6.
Aufzeichnung der Sichtung: Geben Sie an, ob die Sichtung des Schiffs auf Video oder Foto festgehalten wurde. (Geben Sie unter „Anmerkungen“ an, wo die Unterlagen aufbewahrt werden).
7.
Anmerkungen: Geben Sie an, in welche Richtung das Schiff fuhr. Fassen Sie den Inhalt des geführten Funkgesprächs kurz zusammen mit Angabe von Namen, Nationalität und Position, die von der/den an Bord des gesichteten Schiffs kontaktierten Person/en angegeben wurden.
8.
Schiffsskizze: Zeichnen Sie das Profil des Schiffs und weisen Sie auf charakteristische Merkmale hin, die zur Identifizierung geeignet sind.



ANHANG XI

ANHANG XI

Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäß Artikel 45



ANHANG XII

ANHANG XII

Standardformblatt für das Ersuchen um behördliche Zustellung gemäß Artikel 48

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