Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
(1) Die Einfuhrvorgänge und -mengen in hinreichendem Umfang gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen im Mitgliedstaat der Niederlassung erreicht sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Untergrenze für die Einfuhrvorgänge und -mengen fest und teilt sie der Kommission mit.