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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftsbeteiligte können nur dann auf Antrag ein Zertifikat (im Folgenden „APEO-Zertifikat“ genannt) erhalten, das sie im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 als anerkannte Wirtschaftsbeteiligte ausweist, wenn sie
a)
Inhaber eines Zertifikats für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO-Zertifikat“ genannt) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93  der Kommission (im Folgenden „Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften“ genannt) sind und
b)
die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Kriterien erfüllen, die in den Artikeln 10 bis 13 der vorliegenden Verordnung genauer ausgeführt sind.