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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 5: Rechtswirkung von APEO-Zertifikaten

Art. 26 Aussetzung auf Antrag

(1) In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall teilt der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte der erteilenden Behörde mit, dass er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen, und gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Kriterien wieder erfüllt werden. ²Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.

(2) Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3) Hat der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Behörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. ²Die Verlängerung wird der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.