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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 5: Rechtswirkung von APEO-Zertifikaten

Art. 21 Allgemeine Bestimmungen

(1) Das APEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam. ²Die Geltungsdauer ist nicht befristet.

(2) Das APEO-Zertifikat ist nur in dem Mitgliedstaat der erteilenden Behörde gültig.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der in den Artikeln 9 bis 13 vorgesehenen Kriterien.

(4) Wird ein APEO-Zertifikat einem seit weniger als drei Jahren niedergelassenen Antragsteller erteilt, so wird dieser während des ersten Jahres nach der Erteilung streng überwacht.

(5) In folgenden Fällen führt die erteilende Behörde eine Neubewertung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 in folgenden Fällen durch:

a)
wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;
b)
begründeter Hinweis darauf, dass der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfüllt.

(6) Artikel 16 Absatz 4 findet Anwendung auf die Neubewertung.

(7) Die erteilende Behörde informiert die Kommission so schnell wie möglich über die Ergebnisse der Neubewertung. ²Die Kommission macht diese Information den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zugänglich.