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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
    • KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Zentrale Verbindungsstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieses Titels zuständig ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnung der zentralen Verbindungsstelle mit und hält diese Angaben auf dem neuesten Stand.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Liste der zentralen Verbindungsstellen im Amtsblatt der Europäischen Union und hält die Liste auf dem neuesten Stand.