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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
    • KAPITEL IV: Beziehungen zur kommission

Art. 50 Koordinierung durch die Kommission

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, die von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene sind, so übermittelt er der Kommission möglichst rasch alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. ²Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene, wenn

a)
Verbindungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder
b)
der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Vorgänge auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.

(3) 

Ist die Kommission der Auffassung, dass Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stattgefunden haben, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die umgehend Untersuchungen einleiten. ²Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.