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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 3: Verfahren für die Erteilung des APEO-Zertifikats

Art. 19 Ablehnung eines Antrags

(1) Führt das Ergebnis der Prüfung nach den Artikeln 16 und 17 voraussichtlich zur Ablehnung des Antrags, unterrichtet die erteilende Behörde den Antragsteller über ihre Feststellungen und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen, bevor sie den Antrag ablehnt. ²Die Frist gemäß Absatz 2 wird entsprechend ausgesetzt.

(2) Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. ²Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Antragsteller innerhalb der in Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 1 festgesetzten Fristen zugestellt.

(3) 

Die erteilende Behörde informiert die Kommission so schnell wie möglich über die Ablehnung des Antrags. ²Die Kommission macht diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zugänglich.