Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
(1) Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V Teil I dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ohne zusätzliche Bedingungen als den Anforderungen der Verordnung genügend anerkannt.
(2) Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V Teil II dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 als den Anforderungen der Verordnung genügend anerkannt, sofern zusätzliche Bedingungen erfüllt sind.