Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
(1) Die Kommission und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten speichern folgende Informationen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren und greifen auf sie zu:
(2) Das Informationssystem für die IUU-Fischerei gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann für den Informations- und Kommunikationsprozess zwischen den zuständigen Behörden und zur Information der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Kapitels verwendet werden.
(3) Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden anerkannten Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der anerkannten Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. ²Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.