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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 5: Rechtswirkung von APEO-Zertifikaten

Art. 24 Aussetzung wegen eines Strafverfahrens

(1) In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für die Dauer des Strafverfahrens aus. ²Sie setzt den anerkannten Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis. ³Die Mitteilung ist auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann jedoch entscheiden, den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der einfuhrrelevanten Vorgänge des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geringfügig ist.