Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
(1) Die erteilende Behörde setzt in folgenden Fällen den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus:
(2) Bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. ²Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte kann innerhalb von 30 Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung Stellung nehmen.
(3) Allerdings wird die Aussetzung sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr für die Erhaltungsmaßnahmen für einen bestimmten Bestand oder bestimmte Bestände erforderlich ist. ²Die aussetzende Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission, damit die anderen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen können.
(4) Die Aussetzung gemäß Absatz 1 ist ab dem Tag wirksam, der der Mitteilung an den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten folgt. ²Einfuhrverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Aussetzung jedoch nicht berührt.