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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 5: Rechtswirkung von APEO-Zertifikaten

Art. 22 Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten

(1) Die erteilende Behörde setzt in folgenden Fällen den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus:

a)
Es wurde festgestellt, dass die Kriterien der Artikel 9 bis 13 nicht mehr erfüllt sind;
b)
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates haben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in Zusammenhang steht;
c)
der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wurde in Einklang mit den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgesetzt;
d)
die Aussetzung erfolgte auf Antrag des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten, der vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen.

(2) Bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. ²Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte kann innerhalb von 30 Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung Stellung nehmen.

(3) Allerdings wird die Aussetzung sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr für die Erhaltungsmaßnahmen für einen bestimmten Bestand oder bestimmte Bestände erforderlich ist. ²Die aussetzende Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission, damit die anderen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen können.

(4) Die Aussetzung gemäß Absatz 1 ist ab dem Tag wirksam, der der Mitteilung an den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten folgt. ²Einfuhrverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Aussetzung jedoch nicht berührt.