Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
(1) Das APEO-Zertifikat wird entzogen, wenn
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall kann die zuständige Behörde jedoch entscheiden, das APEO-Zertifikat nicht zu entziehen, wenn die Verstöße im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der einfuhrrelevanten Vorgänge dieses Wirtschaftsbeteiligten geringfügig sind.
(3) Der Entzug wird am Tag nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten wirksam.
(4)
Die erteilende Behörde setzt die Kommission unverzüglich über den Entzug eines APEO-Zertifikats in Kenntnis.