freiRecht
Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL I: INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN
    • KAPITEL I: Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

Art. 3 Verfahren und Formblätter für die vor der Anlandung und Umladung abzugebenden Erklärungen

(1) Das Formblatt für die vor der Anlandung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIA der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2) Das Formblatt für die vor der Umladung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIB der vorliegenden Verordnung enthalten.

(3) Ein Drittlandsfischereifahrzeug kann die Erklärung vor der Anlandung oder Umladung in elektronischer Form vorlegen, wenn sich der Mitgliedstaat, dessen Anlande- und Umladeanlagen im bezeichnete Hafen benutzt werden sollen, und der Flaggenstaat des Schiffes auf den elektronischen Austausch der Daten verständigt haben.

(4) Soweit in der in Absatz 3 genannten Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vorlage der vor der Anlandung oder Umladung abzugebenden Erklärung eines Drittlandsfischereifahrzeugs

a)
entweder in der Amtssprache des Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaates oder
b)
in englischer Sprache, wenn der Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaat dies akzeptiert.

(5) 

Die vor der Anlandung oder Umladung abzugebende Erklärung ist mindestens vier Stunden vor der geplanten Anlandung oder Umladung vorzulegen.