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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL III: Überprüfung von Fangbescheinigungen

Art. 31 Gemeinschaftskriterien für Überprüfungen

Überprüfungen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sicherstellen sollen, dass die Vorschriften der Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden, zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der folgenden Gemeinschaftskriterien ermittelt wurden:
a)
Einfuhr, Ausfuhr oder Handel mit Fischereierzeugnissen, die aus Arten mit hohem Handelswert gewonnen wurden;
b)
Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse oder Erforschung neuer Handelsströme;
c)
Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
d)
Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner Verarbeitungsindustrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
e)
Handelsströme, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unbegründet sind;
f)
Einbeziehung eines neu niedergelassenen Betreibers;
g)
erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens für eine bestimmte Art;
h)
Vorlage von Kopien von Fangbescheinigungen als Ergänzung zu Erklärungen über die Verarbeitung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wenn z. B. die Fangmenge bei der Produktion aufgeteilt worden ist;
i)
nicht rechtzeitig übermittelte Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder unvollständige Angaben;
j)
Widersprüche zwischen den vom Betreiber angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen;
k)
vermutete Beteiligung eines Fangschiffs oder Schiffseigners an IUU-Fischerei;
l)
kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
m)
keine Mitteilung seitens des Flaggenstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat (z. B. Verlust, Diebstahl oder Fälschung des Stempels oder Validierungssiegels einer zuständigen Behörde);
n)
vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
o)
die betreffenden Betreiber waren bereits an illegalen Tätigkeiten beteiligt, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen.