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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
    • KAPITEL II: Information ohne vorheriges Ersuchen

Art. 41 Information ohne vorheriges Ersuchen

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von potenzieller IUU-Fischerei oder schweren Verstößen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder hegt er den begründeten Verdacht, dass eine solche Tätigkeit oder ein solcher Verstoß vorkommen könnte, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit. ²Diese Mitteilung mit allen notwendigen Informationen wird über die in Artikel 39 genannte zentrale Stelle übermittelt.

(2) Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit IUU-Fischerei oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission über die in Artikel 39 genannte zentrale Stelle mit.

(3) 

Alle Mitteilungen nach Maßgabe dieses Artikels erfolgen in schriftlicher Form.