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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 3: Verfahren für die Erteilung des APEO-Zertifikats

Art. 16 Prüfung des Antrags

(1) Die erteilende Behörde des Mitgliedstaates prüft, ob die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Kriterien erfüllt sind. ²Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates dokumentiert die Prüfung des Antrags und ihre Ergebnisse.

(2) Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats „Sicherheit“ oder eines AEO-Zertifikats „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ gemäß Artikel 14a der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, so müssen die in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien nicht überprüft werden.

(3) Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

a)
die in Artikel 12 und Artikel 13 genannten Kriterien,
b)
optional die in Artikel 10 und Artikel 11 genannten Kriterien.

(4) Die erteilende Behörde kann die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen für die in den Artikeln 12 und 13 genannten Bereiche hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien der jeweiligen Artikel akzeptieren. ²Der Sachverständige darf in keiner Beziehung zu dem Antragsteller stehen.