Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten für die Vorlage von Fangbescheinigungen für die Einfuhr von Fischererzeugnissen in Sendungen mit Transportmitteln gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung die in diesem Anhang aufgeführten kürzeren Fristen.