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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
    • KAPITEL III: Amtshilfeersuchen

Art. 45 Informationsersuchen

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen, die erforderlich sind um festzustellen, ob IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begangen wurden oder ob der begründete Verdacht besteht, dass sie begangen werden könnten. ²Diese Informationen werden über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle übermittelt.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Ermittlungen über die Vorgänge durch, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt oder nach Meinung des ersuchenden Mitgliedstaates handeln könnte. ²Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission die Ergebnisse dieser behördlichen Ermittlungen mit.

(3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder der Kommission kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates gestatten, die Beamten des ersuchten Mitgliedstaates oder die Bediensteten der Kommission bei den behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. ²Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. ³Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre Dienststellung hervorgeht.

(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.

(5) Anhang XI enthält das Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen.