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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL IV: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
    • KAPITEL IV: Beziehungen zur kommission

Art. 49 Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle von ihm als sachdienlich erachtete Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends, die tatsächlich oder mutmaßlich mit IUU-Fischerei oder schweren Verstößen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 im Zusammenhang stehen, sobald ihm diese Informationen vorliegen.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beitragen könnten, sobald ihr diese Informationen vorliegen.