Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
(1) Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 einen Bericht über die Anwendung der in Artikel 4 genannten Eckwerte.
(2)
Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen nimmt die Kommission eine Bewertung und möglicherweise eine Anpassung der Eckwerte vor.