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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL I: INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN
    • KAPITEL II: Hafeninspektionen

Art. 5 Berichterstattung über die Anwendung von Eckwerten

(1) Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 einen Bericht über die Anwendung der in Artikel 4 genannten Eckwerte.

(2) 

Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen nimmt die Kommission eine Bewertung und möglicherweise eine Anpassung der Eckwerte vor.