freiRecht
Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

  • KAPITEL XI: GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Art. 51 Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung eingerichtet, das ein von der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle verwaltetes automatisches Informationssystem, das „Informationssystem für die IUU-Fischerei“, einschließt, um die zuständigen Behörden bei der Prävention, Untersuchung und Verfolgung von IUU-Fischerei zu unterstützen.

(3) 

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.