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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte

Art. 12 Verwaltung der Unterlagen

Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn es Folgendes gewährleistet:
a)
die Bearbeitung von Fangbescheinigungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fischereierzeugnissen,
b)
die Archivierung der Aufzeichnungen und Daten des Antragstellers und
c)
die Absicherung gegen den Verlust von Daten.