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Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL III: Überprüfung von Fangbescheinigungen

Art. 32 Berichterstattungspflicht und Bewertung

(1) Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, enthält auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 31 genannten Gemeinschaftskriterien.

(2) 

Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Gemeinschaftskriterien und passt sie gegebenenfalls an.