freiRecht
Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) 2009/1010

Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

  • TITEL II: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
    • KAPITEL II: Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
      • Abschnitt 5: Rechtswirkung von APEO-Zertifikaten

Art. 23 Aussetzung wegen Nichteinhaltung maßgeblicher Kriterien

(1) Schafft der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in dem Fall gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist Abhilfe, so wird der Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage ausgesetzt. ²Die zuständige Behörde setzt den Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Kalendertagen für Abhilfe sorgen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für weitere 30 Kalendertage aus. ²Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden über die Verlängerung unterrichtet.

(3) Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 erforderlich ist, so widerruft die erteilende Behörde die Aussetzung und teilt dies dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und der Kommission mit. ²Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder Absatz 2 widerrufen werden.