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Richtlinie (EU) 2014/59

Richtlinie (EU) 2014/59

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

  • TITEL VII: FINANZIERUNGSMECHANISMEN

Art. 106 Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen beantragen können, bei allen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmen, falls

a)
die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
b)
die in Artikel 104 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
c)
die in Artikel 105 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihrer Rechtsordnung unterliegende Finanzierungsmechanismen befugt sind, in den in Absatz 1 genannten Fällen anderen Finanzierungsmechanismen in der Union Kredite zu gewähren.

(3) Im Anschluss an einen Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet jeder der anderen Finanzierungsmechanismen in der Union, ob er dem Finanzierungsmechanismus, der den Antrag gestellt hat, einen Kredit gewährt. ²Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder der Regierung oder mit dessen bzw. deren Zustimmung zu treffen ist. ³Die Entscheidung ist mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.

(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den anderen Finanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, vereinbart. ²Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen, es sei denn, die teilnehmenden Finanzierungsmechanismen vereinbaren etwas anderes.

(5) Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen wird anteilig zur Höhe der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. ²Im Wege einer Vereinbarung aller teilnehmenden Finanzierungsmechanismen können andere Beitragsquoten vorgesehen werden.

(6) Der ausstehende Betrag eines Kredits für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel wird als Vermögenswert des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, der den Kredit bereitgestellt hat, behandelt und wird auf die Zielausstattung des betreffenden Finanzierungsmechanismus angerechnet.